(1)geschweißte Hebekette der Güteklasse 80WLL und Index
Tabelle 1: WLL bei einem Winkel der Kettenschlingenschenkel von 0°~90°
| Glieddurchmesser (mm) | Max. WLL | ||
| Einzelbein t | 2-beinig t | 3 oder 4 Beine T | |
| 7.1 | 1.6 | 2.2 | 3.3 |
| 8.0 | 2.0 | 2.8 | 4.2 |
| 9.0 | 2,5 | 3,5 | 5.2 |
| 10.0 | 3.2 | 4.4 | 6.7 |
| 11.2 | 4.0 | 5.6 | 8.4 |
| 12,5 | 5.0 | 7.0 | 10,5 |
| 14.0 | 6.3 | 8.8 | 13.2 |
| 16.0 | 8.0 | 11.2 | 16.8 |
| 18.0 | 10.0 | 14.0 | 21.0 |
Tabelle 2: WLL-Index
(2)KettenschlingeTypen und Beinwinkel
a. Einbeinige Kettenschlinge
b. Zweibeinige Kettenschlinge
c. Dreibeinige Kettenschlinge
d. 4-Strang-Kettenschlinge
(3) Heben mit Rundgliederkette
a. Das Gewicht der Last darf nicht größer oder kleiner sein als die maximale zulässige Tragfähigkeit (WLL) des Hebekettengehänges.
b. Bei Verwendung von 2- oder mehrsträngigen Kettengehängen gilt: Je größer der Winkel der Kettenstränge ist, desto geringer ist die Last, die damit gehoben werden kann; der Winkel der Stränge darf in keinem Fall 120° nicht überschreiten (d. h. der Winkel der Kettenstränge mit dem vertikalen Führungswinkel darf 60° nicht überschreiten).
c. Beim Anheben mit einer Würgekupplung darf die Last nicht mehr als 80 % der zulässigen Gesamtlast betragen.
d. Die Hebekette muss gerade sein und darf keine Verdrehungen, Knoten oder Biegungen aufweisen. Vermeiden Sie, dass schwere Gegenstände auf der Kette rollen.
(1) tägliche Inspektion
a. Prüfer, Häufigkeit und Aufzeichnungen
Der Bediener oder das dafür zuständige Personal hat an jedem Arbeitstag eine routinemäßige Sichtprüfung der Hebekette durchzuführen. Vor Ort ist ein Protokoll der „täglichen Punktinspektion des Anschlagmittels“ (siehe Anhang) zu führen, aus dem hervorgeht, dass das Anschlagmittel ordnungsgemäß verwendet werden kann.
b. Sichtprüfung
Prüfen Sie das Produkt visuell auf Anzeichen von starkem Verschleiß, Verformungen oder äußeren Beschädigungen. Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, prüfen Sie anhand der regulären Prüfmethode, ob das Produkt wiederverwendet werden kann.
(2) Regelmäßige Inspektion
a. Prüfer, Häufigkeit und Aufzeichnungen
Das zuständige Personal führt eine umfassende Inspektion der Kette anhand der bei der regelmäßigen Inspektion festgestellten Mängelzeichen durch und fertigt Aufzeichnungen an, um zu beurteilen, ob die Kette weiterhin verwendet werden kann.
b. Kontrollpunkte
i) Sind die äußeren Kennzeichnungen wie z. B. die Markierung der Hebekette und die Angabe der maximalen Arbeitslast deutlich erkennbar?
ii) Die oberen und unteren Endverbinder (Hauptglied, Zwischenglied, Verbinder und Haken) der Hebekette sind verformt, durchtrennt und gerissen, was die Standardanforderungen übersteigt und sie unbrauchbar macht;
iii) Verformung des Kettenglieds: Das Kettenglied ist verdreht, verbogen oder verlängert und kann nicht mehr verwendet werden, wenn es die Standardanforderungen überschreitet;
iv) Verschleiß der Verbindungsglieder: Kerben, Riefen, Ausbeulungen und Verschleißspuren an den Verbindungsgliedern an der Außenseite des geraden Abschnitts dürfen nicht verwendet werden, wenn sie die Standardanforderungen überschreiten;
v) Hakenverformung: Die Verformung und Verzerrung der Öffnung des Hakens überschreitet die Standardanforderungen und ist daher nicht zulässig;
vi) Risse: Risse, die durch Sichtprüfung oder zerstörungsfreie Prüfung nachgewiesen wurden, können nicht verwendet werden.
a. Verformung:
Äußere Längenverlängerung > 3 %
innere Längenverlängerung > 5 %
b. tragen:
Der Durchmesser des Verbindungsgliedquerschnitts nach dem Verschleiß darf nicht weniger als 10 % betragen (d. h. Durchmesser < 90 % des Nenndurchmessers).
c. Risse:
Weder bei der Sichtprüfung noch bei der Geräteprüfung dürfen Risse an der Oberfläche der Maschenglieder festgestellt werden.
d. Verbiegung oder Verzerrung:
Offensichtliche Verbiegungen oder Verformungen, starke Korrosion oder nicht lösbare Verklebungen sind bei den Kettengliedern nicht zulässig.
(2) Haken
a. Hakenöffnung: Die Vergrößerung der Hakenöffnung darf 10 % des Nennwerts nicht überschreiten.
b. Verschleiß beanspruchter (gefährlicher) Abschnitte: Die Dicke des Abschnitts an der Verschleißstelle darf sich um nicht mehr als 5 % verringern.
c. Verdrehungsverformung: Die Verdrehungsverformung des Hakenkörpers darf 5 % nicht überschreiten.
d. Risse: Risse auf der gesamten Hakenoberfläche sind bei Sichtprüfung oder Geräteprüfung nicht zulässig.
e. Kerben und Riefen: Diese können durch Schleifen oder Feilen ausgebessert werden. Die ausgebesserte Fläche und angrenzende Flächen müssen einen gleichmäßigen Übergang ohne abrupte Querschnittsänderungen aufweisen. Die Dicke des polierten Querschnitts darf um nicht mehr als 5 % reduziert werden.
(3) Masterlink
a. Verzerrung: Die Verzerrung der gesamten Masterverbindung darf 5 % nicht überschreiten.
b. Verschleiß: Der Verschleiß der Oberfläche des Hauptglieds darf 10 % des ursprünglichen Durchmessers nicht überschreiten.
c. Risse: Risse dürfen weder bei der Sichtprüfung noch bei der Geräteprüfung auf der gesamten Oberfläche des Hauptverbindungsstücks auftreten.
(4) Schäkel und anderes Zubehör
a. Öffnung: Die Öffnungsweite des Schäkels überschreitet 10 % des ursprünglichen Wertes.
b. Verschleiß: Der Durchmesser des Bolzens oder des Bolzenschafts ist um mehr als 10 % des ursprünglichen Durchmessers abgenutzt; der Verschleiß des beanspruchten (gefährlichen) Abschnitts beträgt mehr als 5 %.
c. Riss: Bei Sichtprüfung und Geräteprüfung dürfen keine Risse auf der gesamten Zubehöroberfläche auftreten.
(1) Normale Kettenglieder
(2) Verformter Haken (abgeschabt)
(3) Verformung, Verschleiß und Kraterbildung an Kettengliedern (Abschürfung)
(4) Lokaler Verschleiß an der Oberfläche des Kettenglieds (kann repariert werden)
(5) Das Kettenglied ist leicht abgenutzt und verformt (es kann weiterhin verwendet werden).
Veröffentlichungsdatum: 17. Dezember 2021



